Art. 32 DSGVO verlangt technische und organisatorische Maßnahmen, die dem jeweiligen Risiko angemessen sind. Dazu gehören unter anderem Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit von Systemen, die Wiederherstellung der Verfügbarkeit von Daten sowie die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen.
Zentrale Speicherung und gemeinsame Nutzung von Dokumenten erfordern Zugriffskontrolle, Datenverfügbarkeit und eine angemessene Absicherung der Infrastruktur.