Art. 32 DSGVO verlangt technische und organisatorische Maßnahmen, die dem jeweiligen Risiko angemessen sind. Dazu gehören unter anderem Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit von Systemen, die Wiederherstellung der Verfügbarkeit von Daten sowie die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen.
Ein Lagersystem verarbeitet Informationen zu Waren, Benutzern und Vorgängen. Verfügbarkeit und Integrität dieser Daten sind wichtig für die Betriebskontinuität.