RECHT UND SICHERHEIT

Art. 32 DSGVO – Sicherheit der Verarbeitung

Art. 32 DSGVO verlangt technische und organisatorische Maßnahmen, die dem jeweiligen Risiko angemessen sind. Dazu gehören unter anderem Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit von Systemen, die Wiederherstellung der Verfügbarkeit von Daten sowie die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen.

Amtliche Quelle

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
27 April 2016
Regulation (EU) 2016/679

EUR-Lex – DSGVO →
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